Unsere Mitarbeiter des Werkschutzes üben gemäß § 13 StGB die Garantenpflicht, also die Rechtspflicht zum Schutz vor einer bestehenden Gefahrenquelle des Unternehmens aus.
Da unsere Mitarbeiter des Werkschutzes über keine hoheitlichen Befugnisse verfügen, handeln sie immer auf den Grundlagen der
- Jedermannsrechte
- Notwehr nach § 227 BGB, § 32 StGB
- Notstand nach § 228 BGB, § 904 BGB, § 34 StGB, § 35 StGB
- Selbsthilfe nach § 229 BGB
- vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO
- vom Unternehmen übertragenen Besitzdienerrechte nach § 859 BGB und § 860 BGB